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KSK 2014 19

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

Graubünden · 2014-04-14 · Deutsch GR
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Zahlungsbefehl/Rechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe der X._____ wird dahin entschieden, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 18. Februar 2014 (Betreibungs-Nr. _____) infolge örtlicher Unzustän- digkeit aufgehoben wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 19

15. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 18. Februar 2014, mitgeteilt am 19. Februar 2014, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Billag AG, 1701 Fribourg, gegen die Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehl

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Eingabe von X._____ vom 7. März 2014, die von X._____ am 10. April 2014 nachgelieferten Unterlagen sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Landquart auf Gesuch der Y._____, vertreten durch die Billag AG, am 18. Februar 2014 gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 293.25 zuzüglich Kosten ausstellte und dieser am 19. Februar 2014 der Mutter der Schuldnerin in O.1._____ zugestellt wurde, – dass X._____ am 7. März 2014 (Poststempel) dem Betreibungsamt ein Ge- such um Fristverlängerung für einen Rechtsvorschlag zustellte und insbeson- dere geltend machte, sie habe von Januar bis April 2013 in einer Wohnge- meinschaft in O.2._____ gewohnt und habe nun seit Mai 2013 Wohnsitz in O.3._____; der Zahlungsbefehl sei ihr von ihrer Mutter erst später zugestellt worden, – dass das Betreibungsamt Landquart die Eingabe am 12. März 2014 dem Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden X._____ am 13. März 2014 zur Zu- stellung weiterer Unterlagen über ihren Wohnsitz im fraglichen Zeitpunkt und über den Zeitpunkt, wann ihr der Zahlungsbefehl von der Mutter zugestellt worden ist, aufgefordert wurde, – dass diese Urkunden nach einer Fristerstreckung am 10. April 2014 (Post- stempel) zugestellt wurden, – dass den Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden O.1._____, O.2._____ und O.3._____ zu entnehmen ist, dass sich X._____ am 31. Januar 2013 bei der Einwohnerkontrolle O.1._____ abgemeldet hat und ab 1. Februar 2013 in der Gemeinde O.2._____ wohnhaft war, – dass im weiteren belegt ist, dass X._____ seit 1. Mai 2013 in der Stadt O.3._____ wohnhaft ist, – dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, – dass diese gesetzliche Ordnung zwingend und von Amtes wegen zu beachten ist und die Betreibung an einem anderen Ort nicht zulässig ist (vgl. Ernst F.

Seite 3 — 5 Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 46 SchKG), – dass die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen ist und nicht Rechtsvorschlag zu erheben ist (vgl. Schmid, ebenda, N 30 zu Art. 46 SchKG mit Hinweisen), – dass X._____ in ihrer Eingabe vom 7. März 2014 festhält, dass sie im fragli- chen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ hatte, – dass sie somit sinngemäss rügt, von einem örtlich nicht zuständigen Betrei- bungsamt betrieben worden zu sein, – dass diese Eingabe somit als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG entge- gen zu nehmen ist, – dass eine am falschen Ort angehobene Betreibung grundsätzlich nicht nichtig ist, sofern dies das öffentliche Interesse oder die Rücksichtnahme auf die In- teressen der allenfalls in unbekannter Zahl beteiligten Dritten nicht gebietet (vgl. Schmid, ebenda, N 31 zu Art. 46 SchKG), – dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, so dass zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der 10- tägigen Frist von Art. 17 SchKG eingereicht wurde, – dass der Zahlungsbefehl der Mutter der Schuldnerin am 19. Februar 2014 zu- gestellt werden konnte, – dass X._____ von Anfang an geltend machte, die Weiterleitung des Zahlungs- befehls an sie habe sich verzögert und es habe noch länger gedauert, bis sie den Zahlungsbefehl wirklich in Händen gehabt habe, – dass dies von ihrer Mutter A._____ am 20. März 2014 bestätigt wurde, – dass ein genauer Zeitpunkt, wann X._____ im Besitze des Zahlungsbefehls gewesen ist, nicht eruierbar ist, – dass der Nachweis, wann der Zahlungsbefehl von einer zuständigen Person entgegen genommen wurde, dem Betreibungsamt obliegt, – dass im vorliegenden Fall nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter der Schuldnerin abgestellt werden kann, da letztere am 19. Februar

Seite 4 — 5 2014 nicht mehr zur Haushaltung der Mutter gehörte (vgl. Art. 64 Abs. 1 SchKG), – dass der Zahlungsbefehl offenbar erst später der Schuldnerin zugestellt wer- den konnte, – dass unter den gegebenen Umständen zugunsten von X._____ anzunehmen ist, dass ihre Eingabe vom 7. März 2014, welche als Beschwerde entgegen zu nehmen ist, rechtzeitig erfolgt ist, – dass aufgrund der Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ erstellt ist, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr Wohnsitz in O.1._____ hatte, – dass X._____ somit von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt betrie- ben wurde, was zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die betreffenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- liche Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe der X._____ wird dahin entschieden, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 18. Februar 2014 (Betreibungs-Nr. _____) infolge örtlicher Unzustän- digkeit aufgehoben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: